Urteil OLG Stuttgart zu Nachbarschaftsstreit wegen Baukran - SWR Aktuell

2022-10-15 03:03:26 By : Ms. Kallen Zhang

Ein Baukran im Kreis Ludwigsburg darf nicht mehr über das Haus eines Nachbarns schwenken. Das hat das Oberlandesgericht in Stuttgart entschieden.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat über einen Nachbarschaftsstreit im Kreis Ludwigsburg entschieden: Ein Baukran darf nicht mehr über das Haus eines Nachbarns schwenken. Die Nachbarn streiten seit Frühjahr 2022 wegen des Baukrans.

Zwei Doppelhäuser und vier Garagen sollen auf einem Grundstück im Kreis Ludwigsburg entstehen. Dafür schwenkte der knapp 20 Meter hohe Baukran mit seinem knapp 28 Meter langen Ausleger immer wieder und ohne Vorankündigung über das Nachbarhaus. Mal mit, mal ohne Lasten. Der Nachbar hatte geklagt, weil es einen Unfall gegeben hatte.

Der Baukran soll mit Betonteilen gegen eine Oberleitung geschlagen und dadurch das Dachgeschoss des Klägers erschüttert haben. Die Oberleitung versorgt auch das Grundstück des Nachbarn mit Strom. Der Nachbar versuchte daraufhin durch eine einstweilige Verfügung zu erwirken, dass der Kran nicht mehr über sein Gelände schwenken darf. Das sah auch das Oberlandesgericht so und erweiterte das vorangeangene Urteil des Landgerichts Heilbronn. Das Überschwenken des Krans ist nun generell untersagt - auch ohne Last.

Nach den gesetzlichen Vorgaben hätten die Bauherren das Benutzen des Nachbargrundstücks durch Überschwenken des Krans – mit oder ohne Lasten – zwei Wochen vor der Benutzung anzeigen müssen. Das war jedoch nicht der Fall. Hätte der Kläger dem Überschwenken nicht zugestimmt, hätte der Bauherr erst Duldungsklage erheben müssen.

Die Entscheidung des Senats ist rechtskräftig, teilte das OLG mit. Allerdings eröffnet es in einem Schreiben dem Bauherrn dennoch eine Chance den Baukran künftig schwenken lassen zu können: In einem Hauptverfahren könne er gerichtlich klären lassen, ob ihm nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz ein Duldungsrecht auf Überschwenken des Kranes gegen den Kläger zustehe.

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